Covid-Impfung «Gelten Gliederschmerzen nach der Impfung nicht als Krankheit»?

Eine im Verkauf angestellte Frau hat nach der Impfung starke Schmerzen und muss ins Bett. Die Chefin findet: Solche Beschwerden gelten nicht als Krankheit, weil die Impfung freiwillig sei. «Espresso» sagt, was wirklich gilt.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Wer krank und deshalb arbeitsunfähig ist, hat laut Obligationenrecht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings nur für eine kurze Zeit: Im ersten Jahr während drei Wochen, danach je nach Dauer der Anstellung und Wohnort wenige Wochen bis maximal 6 Monate.
  • Viele Betriebe schliessen für ihre Angestellten sogenannte kollektive Krankentaggeldversicherungen ab. Im Krankheitsfall bekommt ein Angestellter in der Regel 80 Prozent seines Lohnes während maximal 720 Tagen.
  • Wer krank ist und nicht zur Arbeit kann, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren. Woran jedoch eine Angestellte leidet, ob an einer Grippe oder einem Hexenschuss, geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an.
  • Diese Regel gilt allerdings nur bei «unverschuldeter» Arbeitsunfähigkeit. Wer beispielsweise nach einem freiwilligen Eingriff wie zum Beispiel einer Schönheitsoperation nicht arbeiten kann, muss für diese Zeit Ferientage beziehen.
  • Anders im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin: Die Impfung gegen das Covid-Virus ist zwar freiwillig. Dennoch liegt hier – weil die Impfung im öffentlichen Interesse ist – kein Fall einer «verschuldeten» Arbeitsunfähigkeit vor. Vor diesem Hintergrund hat die Hörerin Anspruch auf Lohnfortzahlung für beide Tage, an denen sie krank war. Sie kann also auch den verpassten freien Tag nachholen.
  • Arbeitgeber dürfen verlangen, dass Angestellte ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis belegen. In vielen Verträgen und Gesamtarbeitsverträgen ist geregelt, dass Angestellte spätestens ab dem dritten Krankheits-Tag ein Zeugnis bringen müssen. Regelungen, wonach Angestellte bereits am ersten Tag ein Zeugnis vorlegen müssen, sind zulässig.

Espresso, 01.07.2021, 08:13 Uhr

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