Die Rechtslage kurz erklärt:
- Mieterinnen und Mieter dürfen in ihrer Wohnung und auf ihrem Balkon grundsätzlich tun und lassen, was sie möchten: Wäsche aufhängen, Tomaten pflanzen, Rauchen, Grillieren oder eben Vögel füttern.
- Dabei dürfen sie ihre Nachbarn aber nicht übermässig stören und müssen die Ruhezeiten beachten. Seine Nachbarn zum Beispiel richtiggehend einzuräuchern, geht natürlich nicht. Den gelegentlichen Duft von grilliertem Fleisch oder einer Zigarette müssen Nachbarinnen und Nachbarn jedoch dulden.
- Das Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist ebenfalls erlaubt, solange die Vögel eine Liegenschaft nicht übermässig verschmutzen. Die meisten Singvögel verursachen diesbezüglich keine Probleme. Anders, wenn Mieterinnen und Mieter Tauben anfüttern. Deren Kot kann gefährliche Krankheitserreger in die Atemluft freisetzen, zudem kann die Gebäudefassade regelrecht verätzt werden.
- Ein Gericht in Berlin urteilte: Vögel auf Balkonen füttern ist erlaubt – mit Ausnahme von Tauben. Dieser Entscheid kann als Leitlinie auch für die Schweiz herangezogen werden.
- Für die «Espresso»-Hörerin bedeutet das: Ihr Nachbar kann ihr nicht verbieten lassen, ein Vogelhäuschen aufzustellen. Seine Intervention bei der Verwaltung dürfte aufgrund der klaren Rechtslage erfolglos bleiben. Zudem ist auch in der betreffenden Hausordnung das Aufstellen von Vogelhäuschen auf dem Balkon nicht verboten.